Update: Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften bis 31.12.2027 verlängert

von | März 10, 2026 | 2026, Allgemein, EEB | 0 Kommentare

Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 die Übergangsregelung des § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr – bis zum 31.12.2027 – verlängert. Damit reagiert die Politik auf die weiterhin bestehenden Unsicherheiten nach dem Herrenberg Urteil zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Lehrtätigkeit.

Was bedeutet die Übergangsregelung?

Bis Ende 2027 tritt keine Sozialversicherungspflicht ein, wenn

  • Lehrkraft und Bildungsträger bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  • die Lehrkraft ausdrücklich zustimmt.

Die Zustimmung kann auch nachträglich erfolgen – selbst nach Ende des Vertrags.

Warum wurde verlängert?

Die Verlängerung soll Bildungseinrichtungen – auch in der Evangelischen Erwachsenenbildung – mehr Planungs- und Rechtssicherheit geben und Zeit verschaffen, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung entwickelt ist.

Was sollten Bildungseinrichtungen jetzt weiter tun?

  • Prüfen, ob es sich um eine Lehrtätigkeit im Sinne des Gesetzes handelt.
  • Schriftliche Zustimmungserklärungen der Lehrkräfte einholen und sorgfältig dokumentieren.
  • Bereits vorliegende Zustimmungen prüfen und gegebenenfalls für 2027 erneuern.

Weiterführende Informationen und Quellen:

redeker.de

bmas.de