BGH schafft Klarheit: Live-Online-Fortbildungen sind weiterhin genehmigungsfrei

von | Apr. 13, 2026 | 2026, Allgemein, EEB | 0 Kommentare

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung für wichtige rechtliche Klarheit im Bereich der Online-Fortbildung gesorgt. Nach dem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) unterfallen synchron durchgeführte Online-Fortbildungen nicht der Genehmigungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), sofern der Unterricht überwiegend live und interaktiv erfolgt.

Konkret stellt der BGH klar: Findet eine Online-Fortbildung mindestens zur Hälfte synchron statt – also mit zeitgleicher, bidirektionaler Kommunikation zwischen Lehrenden und Teilnehmenden – handelt es sich nicht um „Fernunterricht“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Eine behördliche Zulassung nach § 12 FernUSG ist in diesen Fällen daher nicht erforderlich.

Abgrenzung von Fernunterricht und Live-Unterricht

Hintergrund der Entscheidung ist eine anhaltende Rechtsunsicherheit nach einem BGH-Urteil aus dem Juni 2025, in dem ein überwiegend asynchrones Online-Mentoring-Programm wegen fehlender Zulassung als nichtig bewertet worden war (BGH, Urteil vom 12.6.2025 – III ZR 109/24). Offen geblieben war damals, wie hybride oder teilweise live durchgeführte Online-Formate rechtlich einzuordnen sind.

Der BGH nimmt nun eine teleologische Reduktion des Fernunterrichtsbegriffs vor. Entscheidend sei nicht allein die physische Distanz, sondern ob den Teilnehmenden – vergleichbar mit Präsenzveranstaltungen – eine unmittelbare Kontaktaufnahme ohne besondere Hürden möglich ist. Moderne technische Möglichkeiten, die dem Gesetzgeber bei Einführung des FernUSG im Jahr 1975 noch nicht bekannt waren, seien bei der Auslegung zu berücksichtigen.

Vertragsinhalt ist entscheidend

Besonders relevant für Bildungsträger: Für die rechtliche Einordnung kommt es nach Auffassung des BGH ausschließlich auf den Vertragsinhalt an. Maßgeblich ist also, ob im Vertrag vorgesehen ist, dass mindestens 50 % der Lernleistung synchron erbracht werden. Die tatsächliche Nutzung durch Teilnehmende oder eine spätere Abweichung in der Durchführung ist rechtlich nicht entscheidend.

Bedeutung für die Bildungsarbeit

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Anbieter von Fortbildungen in der Erwachsenen- und Familienbildung, die auf Live-Online-Formate, hybride Modelle oder auch „digitale Klassenzimmer“ setzen. Synchron angelegte Online-Angebote bleiben damit – bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung – weiterhin genehmigungsfrei.

Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei der Gestaltung konkreter Angebote und Vertragsmodelle empfiehlt sich im Zweifel eine rechtliche Prüfung.

Quellen: BGH, Urteil vom 5.2.2026 – III ZR 137/25 und Artikel: https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/bgh-live-online-fortbildungen-nicht-genehmigungspflichtig_222_680522.html